Prüf-, Montage- und Instandsetzungsarbeiten dürfen nur von
geschultem Personal durchgeführt werden. |
Gurtstrafferbauteile dürfen weder geöffnet noch repariert
werden; grundsätzlich nur Neuteile verwenden (Verletzungsgefahr). |
Gurtstraffereinheiten, die harten Stößen ausgesetzt wurden
oder zu Boden gefallen sind, dürfen nicht mehr in Fahrzeuge
eingebaut werden. |
Gurtstraffereinheiten, die mechanisch beschädigt sind (Beulen,
Risse), müssen grundsätzlich erneuert werden. |
Die Lagerung und der Transport unterliegen dem Gesetz für
explosionsgefährliche Stoffe. |
Der Einbau einer Gurtstraffereinheit hat unmittelbar nach
der Entnahme aus dem Transportbehälter zu erfolgen. |
Für das Demontieren der Gurtstraffer dürfen keine
Schlagschrauber verwendet werden. |
Bei Arbeitsunterbrechung ist die Gurtstraffereinheit wieder
im Transportbehälter abzulegen. |
Ein unbeaufsichtigtes Liegenlassen von Gurtstraffereinheiten
ist nicht zulässig. |
Die Gurtstraffereinheit darf nicht mit Fett, Reinigungs-
oder ähnlichen Mitteln behandelt, und, auch nicht kurzfristig
Temperaturen über 100 C ausgesetzt werden. |
Die pyrotechnische Treibladung hat kein Verfalldatum, das
heißt, sie ist unbegrenzt haltbar und wartungsfrei. |
|
|
|