Hinweis
Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten
für die BRD, in anderen Ländern können andere oder zusätzliche
Gesetze oder Vorschriften gelten. |
Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die
zuständigen Behörden zu erfragen. |
Die Auswirkungen des Klimawandels sind inzwischen weltweit
zu beobachten. Der Klimaschutz ist daher einer der wichtigsten
Aufgaben der Menschheit. Diese Aufgabe stellt jedoch alle
Beteiligten vor enorme Herausforderungen. |
Im so genannten Kyoto-Protokoll werden unter anderem die
weltweiten Ziele des Klimaschutzes definiert. In diesem
Protokoll sind neben Reduktionszielen von Kohlendioxid auch
Reduktionsziele für fluorierte Treibhausgase z. B. für das
Kältemittel R134a wegen des hohen Treibhauspotenzials enthalten. |
Für das Kfz-Gewerbe sind z. B. auf europäischer Ebene
zahlreiche relevante Gesetze erlassen worden. National ist
z. B. in der BRD zusätzlich zur Präzisierung der europäischen
Gesetzgebung ab dem 1. August 2008 die
Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten. |
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 |
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 |
Verordnung (EU) Nr. 517/2014 |
Verordnung (EG) Nr. 706/2007 |
Verordnung (EG) Nr. 307/2008 |
Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz (für die BRD) |
Wartungs- und Reparaturarbeiten am Kältemittelkreislauf der
Klimaanlage |
Alle Personen, die an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Wartungs-
und Reparaturarbeiten durchführen, müssen eine Schulung oder ein
Trainingsprogramm besucht haben und sachkundig sein (Sachkundenachweis).
Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können andere oder
zusätzliche Vorschriften gelten. |
Im Allgemeinen gilt aber Folgendes: |
Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme,
Rücknahmeverpflichtung |
Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandsetzungsarbeiten
und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel
enthalten, entgegen dem Stand der Technik, die in ihnen
enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen. |
Über die Einsatzmenge beim Betrieb und bei
Instandhaltungsarbeiten sollen Aufzeichnungen geführt werden (Betriebstagebuch
Kältemittel,
→ Volkswagen InfoNet, Das Handbuch Service; Umweltschutz;
Umweltschutz im Handels- und Sercice-Betrieb; Immisionsschutz;
Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für Fahrzeugklimaanlagen),
damit der zuständigen Behörde auf Verlangen ggf. ein
Verwendungsnachweis vorgelegt werden kann. Ein Nachweisblatt
muss in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen
Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt werden. In Ländern,
welche nicht der EG angehören, können andere Vorschriften gelten. |
Vertreiber der in den oben angesprochenen Verordnungen
genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese
Stoffe und Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die
Rücknahme durch, einen von ihm bestimmten Dritten
sicherzustellen. |
Instandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme von
Erzeugnissen, die Kältemittel enthalten, welche in den
angesprochenen Verordnungen genannt sind. Sowie Rücknahme der in
diesen Verordnungen genannten Stoffe und Zubereitung dürfen nur
von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu
erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung verfügen. |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten |
Ordnungswidrig im Sinne der oben angesprochenen Verordnungen
und Gesetze handelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig beim
Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme
von Erzeugnissen. Welche die angesprochenen Kältemittel
enthalten, entgegen dem Stand der Technik, die in ihnen
enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen lässt oder
vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gültigen oben
angesprochenen Verordnungen und Gesetze verstößt. |
Beim Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere
Druckgasbehälter sind verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS
400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS 510, TRGS 725, TRBS 3145) zu
beachten. |
Hinweis
Die TRGS sind im nachfolgenden nur auszugsweise dargestellt
(Umfänge, welche Kfz-Hersteller und Werkstätten betreffen). |
TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen). |
TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung bei
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: inhalative Exposition). |
TRGS 407 (Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung). |
TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen
Behältern). |
TRBS 3145 / TRGS 725 (ortsbewegliche Druckgasbehälter -
Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren). |
Hinweis
Die technischen Regeln Druckgase (TRG), die technischen
Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die technischen Regeln für
Betriebssicherheit (TRBS). Diese geben den Stand der Technik,
der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte
arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und
Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb
überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen wieder. |
Die angegebenen technischen Regeln gelten für die BRD, in
anderen Ländern können davon abweichende Vorschriften und
Regelungen gültig sein. |
Beim Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere
Druckgasbehälter sind verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS
400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS 510, TRGS 725, TRBS 3145) zu
beachten. |
Allgemeine Bestimmungen für Füllanlagen. |
Begriffsbestimmung und Erläuterung. |
Errichten und Betreiben von Füllanlagen. |
Betreffen nicht Fahrzeughersteller und Kfz-Werkstätten. |
Füllanlagen sind Anlagen zum Füllen ortsbeweglicher
Druckgasbehälter. Zur Füllanlage gehören ihre Betriebsstätten
und Einrichtungen. |
Erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen
Druckgase in ortsbewegliche Druckgasbehälter zur Abgabe an
andere gefüllt werden. |
Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in
denen Druckgase in orstbewegliche Druckgasbehälter zur
ausschließlichen Verwendung im eigenen Unternehmen gefüllt
werden. |
Beschäftigte und ihre Unterweisung |
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und
wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch
jährlich, zu Unterweisen im Bezug auf: |
die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasen, |
die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die vorliegende
TRGS und TRBS, |
die Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen, |
die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der
Schutzausrüstungen,
|
die Bedienung und der Wartung der Füllanlage, und zwar unter
Zugrundelegen der Bedienungsanleitung. |
Füllanlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet
werden, die |
das 18 Lebensjahr vollendet haben, |
die erforderliche Sachkunde besitzen, |
erwarten lassen, dass Sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen. |
Unselbstständige Arbeiten dürfen auch von Personen
ausgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen nach Nummer
2. 1 Ziffern 1 und 2 nicht gegeben sind. |
Füllen von Druckbehältern, für ausländische Behälter und
deren Füllen können andere technische Regeln gelten, die hier
nicht erwähnt sind. |
Ein Druckgasbehälter darf nur mit dem Druckgas gefüllt
werden, das auf ihm angegeben ist, und nur in der Menge, die
sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Gewicht oder
Volumen ergibt (siehe Druckbehälterverordnung). |
Bei einem Behälter, dessen wahlweise Verwendung für mehrere
Druckgase zulässig ist, müssen das einzufüllende Druckgas, und
sofern es sich um ein Druckgas mit tk ≥ -10 C (tk = kritische
Temperatur) handelt, das höchstzulässige Füllgewicht
entsprechend TRGS vor dem Befüllanschluss auf dem Behälter
angegeben werden. |
Druckgasbehälter, auf denen der höchstzulässige Überdruck
der Füllung bei 15 C in bar angegeben ist, müssen nach Druck (manometrisch)
gefüllt werden. Liegt beim Füllen eine von 15 C abweichende
Temperatur vor, so ist der Druck, der der abweichenden
Temperatur entspricht, durch das Füllwerk zu bestimmen; es muss
sichergestellt sein, dass im Druckgasbehälter der zulässige
Überdruck der Füllung bei 15 C nicht überschritten wird. Zur
Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten
Behälter stichprobenweise durch Druckmessung zu kontrollieren. |
Druckgasbehälter, auf denen die höchstzulässige Füllmenge
durch das Nettogewicht (Füllgewicht, zulässiges Gewicht der
Füllung) in kg angegeben ist, müssen nach Gewicht (gravimetrisch)
gefüllt werden. Die Behälter sind während des Füllens zu wiegen
und zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung einer
anschließenden Kontrollwägung auf einer besonderen Waage zu
unterziehen. Waagen für Kontrollwägung müssen geeicht sein. |
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Gase mit tk ≥ +70 C aus
Druckgasbehältern von höchstens 150 l Rauminhalt in
Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 ccm
volumetrisch gefüllt werden. Für das Füllen von Flüssiggas in
Handwerkerflaschen gelten die Bedingungen der TRGS. |
Für Fahrzeugbehälter gelten unterschiedliche TRGS:
|
- |
Für Gase mit tk ≥ +70 C. |
- |
Für technische Gasgemische mit tk ≥ +70 C |
- |
Flüssige tiefkalte Druckgase dürfen abweichend von Nummer 4
nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden, wenn die Füllanlage
und/oder die Behälter mit Einrichtungen zum Messen oder
Begrenzen des Volumens der Füllung und (ausgenommen
Fahrzeugbehälter nach Ziffer 3) zum Messen der Temperatur der
Füllung ausgerüstet sind. Beim Füllen nach Volumen muss
sichergestellt sein, dass das auf dem Behälter angegebene
zulässige Gewicht der Füllung nicht überschritten wird. Zur
Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten
Behälter gravimetrisch auf einer geeichten Waage oder - sofern
die Druckgase nicht hochgiftig sind - volumetrisch zu
kontrollieren. Die volumetrische Kontrolle setzt entsprechende
Einrichtungen voraus; Füll- und Kontrolleinrichtungen müssen
voneinander unabhängig sein. |
Füll- und Kontrollmessungen dürfen nicht von derselben
Person ausgeführt werden. Kontrollmessungen müssen unmittelbar
nach Beendigung des Füllvorganges durchgeführt werden. |
Überfüllte Behälter sind unverzüglich bis auf die
zugelassene Füllmenge gefahrlos zu entleeren. Im Anschluss daran
ist die eingefüllte Druckgasmenge erneut zu bestimmen. |
Bestimmte Umfänge der TRGS 407 gelten nicht oder nur
eingeschränkt für Behälter für flüssige tiefkalte Druckgase, die
weder brennbar noch giftig sind; verkehrsrechtliche Vorschriften
bleiben davon unberührt. |
Bei der Befüllung von Druckgasbehältern mit Gasen im
flüssigen Zustand bei Einfülltemperaturen ≤ -20 C darf der
Druckgasbehälter (wenn der Behälterwerkstoff nicht für
Temperaturen ≤ -20 C geprüft ist) erst dann von der Füllanlage
zur Beförderung abgegeben werden, wenn die Behälterwand eine
Temperatur von ≥ +20 C erreicht hat. |
R12-Kältemittelkreislauf in R134a-Kältemittelkreislauf
umbauen und in Stand setzen (Retrofit) |
Hinweis
Aufgrund der Umweltsituation und der daraus folgenden
Gesetzgebung ist die Produktion und die Verfügbarkeit von
Kältemittel R12 nicht mehr gegeben. Als Ersatz für das
Kältemittel R12 wurde das Kältemittel R134a entwickelt. |
Klimaanlagen, welche für Kältemittel R12 entwickelt und
ausgelegt wurden, dürfen jedoch nicht einfach mit Kältemittel
R134a befüllt werden. Um die einwandfreie Funktion der
Klimaanlage auch nach einem Umbau sicherzustellen, müssen
verschiedene Bauteile des Kältemittelkreislaufes ersetzt werden. |
Eine genaue Beschreibung für die Vorgehensweise beim Umbauen
und Hinweise für die Instandsetzung von umgebauten
Kältemittelkreisläufen finden Sie im
→ Reparaturleitfaden Klimaanlage mit Kältemittel R12 Teil 2 und
3. Dieser Reparaturleitfaden liegt nur in Papierform
vor. |
Nachweisführung von Kältemittel |
Laut Umweltstatistikgesetz ist über den Verbrauch von
Kältemitteln Nachweis zu führen. |
Daher können Kfz-Betriebe damit rechnen, den jeweils
zuständigen statistischen Landesämtern, Auskunft über den
Verbrauch an Kältemittel geben zu müssen. Es wird daher
empfohlen über die Einsatzmenge und Betrieb und bei
Instandhaltungsarbeiten Aufzeichnungen zu führen (Betriebstagebuch
Kältemittel)
→ Volkswagen-ServiceNet, Umweltschutz; HS Umweltschutz;
Immisionsschutz; Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für
Fahrzeugklimaanlagen, und der zuständigen Behörde auf
Verlangen vorzulegen. |
Hinweis
Ein Nachweisblatt muss in der EG auf Grund einer Verordnung
des Europäischen Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt
werden. In Ländern, welche nicht der EG angehören, können andere
Vorschriften gelten. |
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